Finanzordnung der FIR

20. Oktober 2007

In Ergänzung der Satzung der FIR wird vom Kongress folgende
Beitragsordnung beschlossen.

  1. Jeder Verband begründet seine Mitgliedschaft in der FIR auch durch
    die Abführung eines jährlichen zu leistenden und bis spätestens
    zum 30. Juni zu bezahlenden Beitrages. Aus den Beiträgen finanziert die
    FIR ihre laufenden Geschäftskosten.

  2. Der FIR-Beitrag liegt im Rahmen der eigenen Satzung und der finanziellen
    Möglichkeiten, beträgt jedoch in der Regel
    0,50 Euro pro Jahr und Mitglied.

    Der reguläre Mitgliedsbetrag beträgt 300 Euro pro Jahr.

  3. Die Zahl der Delegierten zu den Kongressen ist abhängig von der
    Höhe der tatsächlich geleisteten Beitragszahlung:

    Bei Entrichtung des Mindestbeitrages von 150 Euro 1 Delegierte/r,
    Bei Entrichtung von Beiträgen ab 300 Euro 2 Delegierte,
    Bei Entrichtung von Beiträgen ab 1.000 Euro 3 Delegierte.

    In Einzelfällen kann beim Exekutivausschuss eine Abweichung von dieser
    Regel beantragt werden.

  4. Für die Kosten der Delegierten zu den Kongressen kommen die
    entsendenden Verbände auf.

    Auf Antrag kann der Exekutivausschuss in Einzelfällen und im Rahmen der
    eigenen finanziellen Möglichkeiten die Unterstützung eines Verbandes
    zur Entsendung dessen Delegierten beschließen.

  5. Die satzungsgemäße Verwendung der gesamten Finanzmittel wird
    jährlich, insbesondere vor den Kongressen, durch eine vom Kongress zu
    wählende Finanzkommission geprüft.

    Nach jeder Prüfung wird dem Vorstand und dem Kongress ein
    Prüfbericht vorgelegt.