(Deutsch) Statut

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der Internationalen Föderation der Widerstandskämpfer — Bund der Antifaschisten (FIR)
[Fédération Internationale des Résistants (FIR) — Association antifasciste]

Präambel

«Nie wieder!» — das war die gemeinsame Überzeugung aller Menschen, die als Widerstandskämpfer, als Verfolgte des Naziregimes sowie als Angehörige der Streitkräfte der Anti-Hitler-Koalition die Befreiung vom Faschismus und Krieg erleben konnten.

Ausgehend von der Gemeinsamkeit im Handeln gegen die faschistische Barbarei treten die Mitgliedsorganisationen der FIR heute für Frieden, für politische und soziale Menschenrechte und Demokratie ein.

Gemeinsam mit den Angehörigen heutiger Generationen handeln wir gegen Neofaschismus und extreme Rechte, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus, Krieg und internationalen Terrorismus sowie deren gesellschaftlichen Wurzeln.

So schaffen wir eine «neue Welt des Friedens und der Freiheit!» (Schwur der Häftlinge des KZ Buchenwald).

Artikel I (Name)

Der Verein führt den Namen
Fédération Internationale des Résistants (FIR) — Association antifasciste.

Dieser Name kann in die Sprache jedes Mitgliedsverbandes übersetzt werden mit dem Zusatz (FIR).

Die Tätigkeit des Vereins ist geographisch nicht begrenzt.

Artikel II (Wer kann Mitglied sein?)

Die Föderation vereinigt nationale Verbände, welche erfassen

a. die Widerstandskämpfer, die Partisanen, die Patrioten und Angehörigen der alliierten Streitkräfte, die während der faschistischen Herrschaft an der Befreiung ihres Vaterlandes und der Niederringung des Faschismus teilgenommen haben.
b. die Deportierten, die Internierten, die politischen Häftlinge und alle anderen vom Nazismus und Faschismus verfolgten Personen;
c. die Hinterbliebenen und deren Angehörige;
d. Organisationen von Angehörigen heutiger Generationen, die sich für die Bewahrung der Erinnerung und das politischen Vermächtnisses von Widerstand und Verfolgung einsetzen.

Artikel III (Sitz)

Der Sitz der Föderation ist Berlin und kann durch Beschluss der leitenden Gremien an einen anderen Ort verlegt werden. Eine dauerhafte Verlegung bedarf einer Bestätigung durch den Kongress.

Artikel IV (Ziele)

Die FIR tritt ein

  • für Frieden, demokratische und soziale Rechte und Menschenwürde in allen Teilen der Welt,
  • für die Verwirklichung der Prinzipien und Ziele der Charta der Vereinten Nationen,
  • für eine gerechte Weltwirtschaftsordnung und das Recht der Völker auf ihre Ressourcen.
  • für die Einhaltung der Prinzipien des Völkerrechts in den internationalen Beziehungen. Die FIR lehnt Präventivkriege und Vergeltungsschläge als Mittel der Durchsetzung politischer Interessen ab.
  • für eine Welt, in der die sozialen und politischen Ursachen eines menschenverachtenden Terrorismus beseitigt sind, in der auch staatlicher Terrorismus geächtet ist.
  • gegen alle Versuche mit dem Schlagwort des «Terrorismus» Weltmachtinteressen durchzusetzen,
  • gegen die menschenfeindlichen Folgen der Globalisierung in sozialer und politischer Hinsicht,
  • gegen jede Form rassistischer, politischer, weltanschaulicher oder religiöser Diskriminierung, Antisemitismus und gegen ein Wiedererstarken von Faschismus und Nazismus in allen seinen Formen.
  • für die Bewahrung des Vermächtnisses des Widerstandes und der Ideale der Widerstandsbewegung und die Dokumentation ihrer historischen Rolle,
  • für die Ehrung der Frauen und Männer aus Widerstand und Verfolgung und derjenigen, die für die Verteidigung der Freiheit ihrer Heimat gefallen sind, und die Wahrung ihres Andenkens,
  • für den Erhalt und die Bewahrung der Orte der faschistischen Verbrechen als Gedenkstätten in allen Ländern,
  • für die Anerkennung der sozialen Rechte und Forderungen aller Teilnehmenden des Kampfes gegen Nazismus und Faschismus, für die politische Durchsetzung von materiellen und moralischen Ansprüchen gegenüber den Tätern bzw. ihren Rechtsnachfolgern. Die Nachfolgestaaten und ihre Regierungen müssen ihrer Verantwortung gerecht werden.

Artikel V (Prinzipien des Handelns)

Diese Ziele verfolgt die Föderation auf allen gesetzlich zulässigen Wegen mit Unterstützung ihrer jeweiligen nationalen Mitgliedsverbände.

Dabei ergreift bzw. fördert sie insbesondere folgende Maßnahmen: Erklärungen gegenüber politisch Verantwortlichen, Medien und Öffentlichkeit, Herausgabe von Dokumentationen, Informationsblättern und eines regelmäßigen Periodikums, Teilnahme an bzw. Durchführung von Konferenzen und Veranstaltungen, Unterstützung von Forschungen und Veröffentlichungen zu Themen, die die Ziele der Föderation betreffen, Sammlung von Materialien, Archivalien und Publikationen zur Geschichte von Okkupation, Widerstand und Verfolgung, Beratungen im zulässigen Rahmen.

Insbesondere bemüht sie sich, ihre Zielsetzung als Nichtregierungsorganisation (NGO) bei den Kommissionen der Vereinten Nationen, der UNESCO, dem Europarat und dem Europäischen Parlament vorzutragen.

Artikel VI (Mitgliedschaft)

Die Organisation umfasst ordentliche und assoziierte Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind Vereinigungen, die den in Artikel II angeführten Bestimmungen entsprechen, sich zu den Zielen und Grundsätzen der Föderation bekennen und ihre Beiträge zahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der auf dem Kongress zu beschließenden Beitragsordnung.

Ordentliche Mitglieder entsenden stimmberechtigte Delegierte zum Kongress und ihre Vertreter können in die leitenden Organe der FIR gewählt werden.

Assoziierte Mitglieder können Organisationen sein, die sich der Tätigkeit der FIR anschließen und einen Beitrag zahlen. Sie nehmen mit beratender Stimme am Kongress und den Jahresversammlungen teil.

Auf Vorschlag des Kongresses und der leitenden Gremien können Persönlichkeiten, die sich um die FIR verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Artikel VII (Beitritt)

Jedes Beitrittsansuchen von Verbänden oder Personen muss an das leitende Gremium der Föderation gerichtet sein. Dieses entscheidet über die Annahme oder die Ablehnung. Im Falle der Ablehnung kann das Ansuchen dem Kongress vorgelegt werden, dessen Entscheidung endgültig ist.
Artikel VIII (Ende der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Austritt
2. durch Streichung
3. durch Auflösung der nationalen Organisation
4. durch Tod (der assoziierten Mitglieder)

Der Austritt und die Auflösung der Organisation sind dem Sekretariat schriftlich anzuzeigen.

Die Streichung kann wegen Nichtbezahlung von Beiträgen oder schweren Verstoßes gegen die Statuten der Föderation erfolgen. Über die Streichung entscheidet das leitende Gremium unter Vorbehalt der Bestätigung durch den Kongress.

Artikel IX (Leitende Gremien)

Die leitenden Organe der FIR sind

  • der Kongress
  • der Exekutivausschuss

Artikel X (Vertretung der FIR)

Der Verein wird (gesetzlich) nach außen durch den Präsidenten/ die Präsidentin, die Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Exekutivausschusses vertreten.

Verträge und finanzielle Transaktionen über 250 Euro bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Mitgliedes des Exekutivausschusses.

Artikel XI (Kongress)

Das höchste Organ der Föderation ist der Kongress. Er wird vom Exekutivausschuss einberufen und tagt mindestens alle 3 Jahre. Auf Verlangen von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder wird ein außerordentlicher Kongress einberufen.

Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung werden vom Exekutivausschuss auf Vorschlag des Exekutivausschusses festgelegt. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt mindestens 2 Monate vor Zusammentritt, ausgenommen im Falle der Einberufung eines außerordentlichen Kongresses.

Über die Zahl der Delegierten entscheidet nach Maßgabe der Größe der jeweiligen Organisation ebenfalls der Exekutivausschuss, wobei jede Mitgliedsorganisation das Recht auf mindestens einen Delegierten hat.

Artikel XII (Aufgaben des Kongress)

Der Kongress nimmt den Bericht des Exekutivausschusses der FIR über deren Tätigkeit, den Bericht des Kassierers und der Finanzkontrollkommission entgegen. Er berät und beschließt über die Berichte und legt die Schwerpunkte der zukünftigen Arbeit der Föderation fest.

Der Kongress wählt namentlich den Präsidenten/ die Präsidentin, zwei Vizepräsidenten/ Vizepräsidentinnen, den Generalsekretär/ die Generalsekretärin, weitere Mitglieder des Exekutivausschusses. Er wählt den Kassierer/ die Kassiererin und die Mitglieder der Finanzkontrollkommission.

Der Kongress benennt ein Ehrenpräsidium, das aus nicht mehr als 10 Personen besteht und in dessen Reihen verdiente Repräsentanten der FIR und bedeutender Mitgliedsverbände aufgenommen werden. Die Mitglieder des Ehrenpräsidiums können an allen Sitzungen der leitenden Gremien und den Jahresversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Alle Beschlüsse des Kongresses erfolgen mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme der in Artikel XVIII und XIX vorgesehenen Fälle. Die Beschlüsse erlangen Gültigkeit, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung stattgefunden hat und die Beschlussfähigkeit festgestellt worden ist.

Artikel XIII (Exekutivausschuss)

Das höchste Organ zwischen den Kongressen ist der Exekutivausschuss. Ihm gehören die auf dem Kongress gewählten Mitglieder (vgl. Artikel XII) und der Kassierer an. Alle Mitglieder des Exekutivausschusses übernehmen in interner Abstimmung konkrete Arbeitsfelder, für die sie verantwortlich sind.

Er hat das Recht, weitere Mitarbeiter hinzuzuziehen.

Diese Mitarbeiter sind nicht zeichnungsberechtigt im Sinne des Artikels X.

Der Exekutivausschuss

  • tagt mindestens zweimal jährlich,
  • setzt gemeinsam mit den nationalen Verbänden die Beschlüsse des Kongresses um,
  • ergreift eigene politische Initiativen zur Verwirklichung der Ziele der Föderation,
  • entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie die Streichung,
  • beruft den Kongress ein und bereitet ihn vor.

Er ist dem Kongress rechenschaftspflichtig.

Artikel XIV (Jahresversammlungen)

Zwischen den Kongressen finden Jahresversammlungen statt. Zu ihnen werden die Präsidenten bzw. Vorsitzenden aller Mitgliedsorganisationen eingeladen. Sie können sich bei Bedarf vertreten lassen.

Diese Jahresversammlungen stehen unter einem inhaltlichen Schwerpunkt, der von dem Exekutivausschuss festgelegt und vorbereitet wird. Auf diesen Versammlungen werden Festlegungen über die politische Arbeit zu diesem Thema getroffen.

Wahlen finden auf diesen Jahrestagungen nicht statt.

Artikel XV (Finanzen)

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden vorrangig aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand (auf nationaler und internationaler Ebene).
Artikel XVI (Mittelverwendung)

Die Föderation verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung. Die Föderation ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die finanziellen Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen der leitenden Gremien werden nur im Umfang der tatsächlich entstandenen Ausgaben erstattet. Eine Honorierung der ehrenamtlichen Tätigkeit in den leitenden Gremien ist ausgeschlossen.

Artikel XVII (Finanzkontrolle)

Die Arbeit des Kassierers/ der Kassiererin wird durch die Finanzkontrollkommission geprüft. Die Kommission wird vom Kongress gewählt und setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern, die dem Exekutivausschuss nicht angehören, zusammen.

Sie prüft die Kassenunterlagen und legt dem Kongress einen Bericht vor.

Artikel XVIII (Änderung der Statuten)

Die Statuten können nur durch den Kongress geändert werden. Der Vorschlag der Statutenänderung muss in der Einladung zum Kongress ausgewiesen sein.

Änderungsvorschläge müssen dem Exekutivausschuss mindestens drei Monate vor dem Zusammentritt des Kongresses vorgelegt werden.

Eine Statutenänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit des Kongresses.

Artikel XIX (Auflösung der Vereinigung)

Über eine Auflösung der Föderation kann nur ein Kongress entscheiden. Der entsprechende Kongress muss ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufen werden. Für die Auflösung der Organisation ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Delegierten erforderlich.

Im Falle der freiwilligen Auflösung durch Kongressbeschluss wählt der Kongress eine Liquidierungskommission.

Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes — Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten e.V. (VVN-BdA), die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen auf dem XIII. ordentlichen Kongress,
November 2004 in Berlin